Maschinenkauf Anfrage
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Vertragsabschlüsse, auch für zukünftige, ausschließlich. Sie werden vom Auftraggeber spätestens durch Annahme der Lieferung anerkannt.

Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Angebot und Vertragsabschluss

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Vertragsbedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen (Individualvereinbarungen) zugrunde. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge, auch bei Entgegennahme durch Vermittler oder Vertreter, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich; auch im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung. Der Zwischenverkauf bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung des Verkäufers vorbehalten.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Alle Angaben zu Liefergegenständen in Angeboten sowie Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend. Die Haftung für Vermögensschäden aufgrund ungenauer Angaben und Auskünfte ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Sofern nicht anderes vereinbart, werden gebrauchte Waren verkauft wie besichtigt. Der Verkäufer hat dem Kaufinteressenten vor Vertragsabschluss die Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Findet keine Besichtigung durch den Käufer statt, so gilt der Zustand des nicht neuen Liefergegenstandes als bekannt und vom Käufer akzeptiert.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten bei neuen Maschinen ab Werk des Herstellers, bei gebrauchten Maschinen ab Standort. Sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen, beinhalten die genannten Preise nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Be- und Entladen, Zwischenlagerung, Demontage, Montage und Inbetriebnahme. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu begleichen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ausstehenden Zahlungen nachzukommen. Sofern dieses Zahlungsziel nicht erfüllt wird, behält sich der Verkäufer vor, nicht bezahlte oder nicht vollständig bezahlte Gegenstände zurückzuholen.

Es sei denn, es sind ausdrücklich andere Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, welche aber vorab in jedem Fall in schriftlicher Form vom Verkäufer bestätigt wurden.

Der Verkäufer kann darüber hinaus sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen kann außerdem die

Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von gelieferter Ware untersagt und zudem die Rückgabe an die Firma Hüttinger Holzbearbeitungsmaschinen auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumte Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.

Bei Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen werden wir Eigentümer derselben. Sofern keine Übergabe an uns erfolgt, werden wir jedoch als Verleiher mittelbarer Besitzer und haben das Recht, die gebrauchten Maschinen jederzeit abzuholen und dabei die Räume des Auftraggebers zu betreten.

4. Lieferung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, verstehen sich die angebotenen Preise ab Werk oder Lager. Entstehende Kosten für die Lieferung hat somit der Käufer zu tragen.

2. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt

die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer unverzüglich mit.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Montagefrist auf höhere Gewalt, auf unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Anlieferung wichtiger Rohstoffe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. Fertigstellung der Montage angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände alsbald mitteilen.

6. Wegen derartiger Ereignisse ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Die angegebene Erklärung

des Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Teilabschnitte sind zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages.

7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, in angemessener Zeit kein vergleichbarer Ersatz beschafft werden kann und die verbleibende Restlieferung dadurch dauerhaft unbrauchbar wird. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferungen entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8. Sofern der Verkäufer den Liefergegenstand an den Käufer versendet, bleibt es ihm überlassen, die Art der Versendung, deren Weg, das Transportmittel, den Spediteur, den Verschiffungshafen, den Grenzübergang etc. zu bestimmen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware auf dem schnellsten und kostengünstigsten Beförderungsweg zu versenden.

5. Gefahrübergang, Versicherung und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der bestellte Liefergegenstand ab Werk oder Lager bereitgestellt wird und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Für die Bereitstellung bedarf es keiner besonderen Anzeige. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungen durch den Verkäufer besteht jedoch nicht. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine

Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da

anderenfalls eventuelle Ansprüche entfallen können.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an allen durch den Verkäufer gelieferten Güter geht nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Zahlung aller Beträge, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, erhalten hat.

2. Güter, an denen das Eigentum beim Verkäufer verblieben ist, sind von denen des Käufers unterscheidbar zu lagern. Der Käufer hat diese auf Wunsch des Verkäufers unverzüglich auf seine Kosten zurück zu senden oder dem Verkäufer den Zugang zu seinem Betriebsgelände zwecks Abholung zu gestatten.

3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer beim Vertragsabschluss mit dem Verkäufer insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumanteils des Verkäufers zur Sicherung an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an

7. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Über die individuellen Vereinbarungen in den Lieferaufträgen hinaus, übernimmt der Verkäufer für Waren, die nicht ausdrücklich als neu deklariert sind, keinerlei Gewährleistung. Bei Neuware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften (des BGB). Weitere Ansprüche finden sich unter den Abschnitten „Haftung“ bzw. ,,Gewährleistung‘‘ dieser Bedingungen.

2. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,

chemische-, elektrochemische- oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

3. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Haftung

Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt. Gegenüber Kaufleuten haften wir nur bei grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, diese Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens; Haftung für mittelbare oder Mängelfolgeschäden scheidet aus. Alle Schadenersatzansprüche, gleich

aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten spätestens nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach der Abnahme. Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften. Das gilt auch für Teile, die von einem Unterlieferanten geliefert werden.

9. Gewährleistung

Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht

innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller im Falle der Kaufmannseigenschaft spätestens innerhalb

einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Nichtkaufleute haben versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung in den gesetzlichen Fristen schriftlich anzuzeigen.

Unsere Gewährleistung erstreckt sich in jedem Fall nur auf neu hergestellte Waren. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 6 Monaten spätestens nach Gefahrübergang, im

Falle der Abnahme nach Abnahme. Gebrauchte Maschinen und Werkzeuge sowie gebrauchte Werkstatteinrichtungen und Teile derselben werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt bei Verbrauchern nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates,

in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Keine Anwendung finden die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist.

(3) Hat ein Käufer als Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unternehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers.

 

 

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